LdSR e.V. International Vereins-Satzung


Stand: 04.06.2011

Vereinssatzung

Licht der Stille Radio e.V. International

Inhalte der Vereinssatzung:

§ 1. Name, Sitz und Geschäftsjahr

§ 2. Zweckbestimmung

§ 3. Bereitstellung der Vereinsdienstleistungen

§ 4. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 5. Mitgliedschaft

§ 6. Beginn/Ende der Mitgliedschaft

§ 7. Mitgliedsbeiträge

§ 8. Kooperationspartner und Sponsoren

§ 9. Organe des Vereins

§ 10. Mitgliederversammlung

§ 11. Stimmrecht/Beschlussfähigkeit

§ 12. Vorstand

§ 13. Kassenprüfer

§ 14. Auflösung des Vereins

Vereinssatzung Licht der Stille Radio e.V. international

Nach der Eintragung im Vereinsregister lautet der Name

Licht der Stille Radio e.V. international (e.V. = eingetragener Verein)

§ 1. Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen: Licht der Stille Radio e.V. International

Der Verein hat seinen Sitz in Appertshausen, Landkreis Aichach

und wird im Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Vereinssatzung und Aufgaben sowie Zielsetzung wurden

am 04.06.2011 erstellt.

§ 2. Zweckbestimmung

§ 2.1

Zweck des Vereins ist die Unterstützung und Förderung von Projekten für Menschen mit und ohne Behinderung

„Menschen helfen Menschen“ und die Unterstützung von Maßnahmen und geeigneten Aktivitäten auf dem

Gebiet der Gesundheitsvorsorge und der Geisteswissenschaften sowie zur Förderung der körperlichen und

seelischen sowie geistigen Beweglichkeit. Dieser Zweck wird insbesondere durch den Betrieb des Radios „Licht

der Stille International“ verwirklicht.

§ 2.2

Bereitstellung von Sachmitteln und Zuwendungen für ideelle und bei Bedarf materielle Unterstützung zur

Erfüllung der Förderung von körperlicher, seelischer und geistiger Beweglichkeit.

Das bedeutet insbesondere Förderung von hilfebedürftigen Mitgliedern, welche am kulturellen Leben nicht mehr

teilhaben können.

§ 2.3

Als Plattform unserer Öffentlichkeitsarbeit dient das

Licht der Stille Radio (in Kurzform LdSR genannt).

Licht der Stille Radio e.V. international

§ 2.4

Der LdSR-e.V.-international-Informationssender der Neuen Zeit ist eine Brücke für Menschen von Menschen

gemacht, der für eine wachsende Gesellschaft in allen Bereichen, insbesondere im Bereich der Menschlichkeit,

Sozial- und Behindertenarbeit eine fördernde und helfende Partnerschaft anstrebt, welche die selben Ziele

verfolgt.

§ 2.5

Das LdSR e.V. international stärkt die Interessen von kulturell interessierten Menschen; egal welcher

Hautfarbe, Rasse oder Herkunft. Das gilt insbesondere für Menschen, die in unserer heutigen Gesellschaft

unserer Aufmerksamkeit bedürfen. Dazu gehört die Bereitschaft, sich neuen Themen und Dingen zu öffnen und

den Menschen Raum und Gehör zu geben, die in unserer Gesellschaft den Mut haben, sich nicht nur für sich

sondern für andere Menschen einzusetzen und Menschen behilflich zur Seite zu stehen, sondern um ein

gemeinsames Miteinander zu erschaffen.

§ 2.6

Mit der interaktiven Gestaltung des LdSR hat der Verein die Möglichkeit, viele Menschen im kulturellen

Geschehen mit einzubinden und wertvolle Hilfe für alle Lebensbereiche zu geben.

Im LdSR haben Menschen, die auf Grund körperlicher, seelischer oder geistiger Leiden das Haus nicht mehr

verlassen können, die Möglichkeit, einen Kontakt zur Aussenwelt und somit zur kulturellen Welt herzustellen,

um wieder am öffentlichen Leben teilnehmen zu können.

Das LdSR bietet dem geistig aufgeschlossenen Menschen die Möglichkeit, seine Persönlichkeit zu entfalten und

neue Aspekte der Lebensgestaltung zu erkennen und zu verstehen.

§ 2.7

Das LdSR bietet im Radio-Live-Chat die Möglichkeit, interaktiv am Radioprogramm teilzunehmen oder selbst

Moderator zu werden, um für interessierte Zuhörer eine eigene Sendung zu moderieren.

§ 2.8

Mitgliedern oder Nichtmitgliedern bietet der Verein die Möglichkeit, selbst Sendungen zu produzieren, welche

dann auch gesendet werden können.

Hierzu bietet der Verein interessierten und begabten Menschen die Möglichkeit, ihre Dienstleistungen (wie

Kunst, Literatur, Musik, Gesang, Vorträge und Seminare sowie Reiseberichte) den Hörern durch einen

Moderator im Studiogespräch vorzustellen.

Dies kann am Studiotelefon oder direkt im Studio geschehen.

Bei einem Studiogespräch kann das LdSR eine Livemoderation mit einer Live-Webcam übertragen werden,

damit der/die Vortragende Kontakt zum Zuhörer findet.

Das LdSR bietet dem Zuhörer die Möglichkeit, direkt oder indirekt in der Sendung des/der Vortragenden

mitzuwirken.

Das kann durch Fragen, welche im Radio-Chat gestellt werden, oder durch einen Anruf im Studio während einer

Sendung geschehen.

§ 2.9

Im LdSR kann der Zuhörer Bild- oder Videoübertragungen live mitverfolgen. So ist es möglich, viele Aspekte des

Lebens bildlich und anschaulich darzustellen.

Dadurch wird den Hörern ein Potenzial zur Förderung der Literatur, Kunst, Gesang, Musik sowie Moderatoren-
und Studiotechnik bereitgestellt.

§ 2.10

Nichtmitglieder, die eine Sendung produzieren möchten, zahlen den Preis unserer bestehenden Preisliste. Jede

Sendung, die produziert worden ist, wird dem Mitglied oder Nichtmitglied zu Werbezwecken als MP3-CD zur

Verfügung gestellt.

§ 2.11

Die Förderung besteht insbesondere darin, Menschen in oben genannten Bereichen zu unterstützen, auszubilden

und zu fördern.

a) Förderung der Volks- bzw. Schwerbehindertenbildung durch regelmässige Treffen, Informationen,

Schulungen und Vorträge;

b) Technische Einführung und Fortbildung von Mitgliedern und interessierten Nichtmitgliedern, insbesondere

zu den neuen Medien (Web-Radio, Web-TV);

c) Erstellen von eigenen Sendungen (Internet und Kommunikation) durch Schaffung von Angeboten

entsprechender Schulungen sowie deren Durchführung; auch in Zusammenarbeit mit anderen Institutionen;

d) Aufbau, Förderung und Unterhalt von Kommunikationsnetzen zur Benutzung durch Mitglieder und

Nichtmitglieder in Form von Web-Radio-Studio's und Web-TV-Live-Webcam, Mailinglisten, Chat-Foren,

Diskussionsforen, Email-Kontaktlisten usw.

Das Bedeutet insbesondere:

Das LdSR e.V. international bildet interessierte geistig aufgeschlossene Menschen zu Moderatoren aus.

Wenn jemand es möchte und seine Berufung darin verspürt, bringen wir ihm die Technik und Moderation nahe.

§ 2.12

Insbesondere behinderte Menschen haben somit die Möglichkeit, von Zuhause aus mit ihrem PC eine Sendung

selbst zu gestalten; das heisst selbst zu moderieren, um am kulturellen Leben wieder teilnehmen zu können.

Dabei ist es dem LdSR e.V. international ausserordentlich wichtig, dass der/die Vortragende und sein/ihr

Anliegen (Sendungen) einem breiten Radio-/TV-Publikum zugänglich macht und gegebenenfalls auch gefördert

wird.

§ 2.13

Mitglieder können auch Moderatoren werden.

Interessierten und offenen Menschen bietet das LdSR e.V. international die Möglichkeit, selbst ganze Sendungen

zu gestalten und für einen von ihnen bestimmten Bereich zu moderieren und zu senden.

§ 2.14

Das LdSR e.V. international bietet seinen hilfesuchenden Mitgliedern auch die Möglichkeit einer Lebensberatung

sowie Familien- oder Firmen-Coaching an.

§ 2.15

Die Mitglieder haben die Möglichkeit, sich aus einem von den Mitgliedern zusammengestellten Angebot die

Person auszuwählen, die gerade für ihr Anliegen die wichtige oder richtige Person ist.

§ 2.16

Wenn die Beratung oder Behandlung nicht kostenfrei ist, kann das LdSR e.V. international einem Mitglied eine

Kostenermäßigung gewähren, sofern der Berater oder Behandelnde selbst Mitglied ist und diese Ermässigung

auch gewähren möchte.

Somit steht es den Mitgliedern frei, selbst ihre Dienste und Dienstleistungen im LdSR e.V. international

anzubieten und dadurch einen Zusammenschluss von Menschlichkeit und Verständnis durch gerechte

Behandlung bzw. Dienstleistungen zu gewähren.

§ 2.17

Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge/Umlagen, Spenden,

Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.

§ 2.18

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 2.19

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemässe Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins

erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 2.20

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismässig

hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3. Bereitstellung der Vereinsdienstleistungen

§ 3.1

Im LdSR e.V. international gibt es auch die Möglichkeit, auf dem Marktplatz für sich und seine Dienstleistungen

zu werben und insbesondere seine Warenangebote bildlich mit Text vorzustellen.

Der LdSR-Marktplatz wird im LdSR e.V. international beworben und Hörern vorgestellt, sodass die Anliegen

Gehör und Betrachtung finden.

Mitglieder bezahlen pro Anzeige mit Bild und Text 2,00 Euro pro Monat

Nichtmitglieder bezahlen pro Anzeige mit Bild und Text 5,00 Euro pro Monat.

Jeder weitere Monat kostet für alle die Hälfte vom Monatspreis.

§ 3.2

Das LdSR e.V. international gibt den Mitgliedern die Möglichkeit, verpasste Vortages- und Abendsendungen zu

jeder Tages- und Nachtzeit zu hören. Somit bietet das LdSR e.V. international interessierten Hörern die

Gelegenheit, auch bereits gehörte oder verpasste Sendungen noch mal zu hören.

§ 3.3

Mitglieder haben die Möglichkeit, Wunsch-Sendungen zum ermässigten Preis von 9,00 Euro zu erwerben oder

sich einen Sendetermin für eine bestimmte Sendung zu reservieren. Mitglieder zahlen 2,00 Euro pro reservierte

Sendung.

Nichtmitglieder zahlen 5,00 Euro pro reservierte Sendung.

§ 3.4.

Das LdSR e.V. international veranstaltet jedes Jahr ein LdSR-Sommerfest, zu dem auch Nichtmitglieder Zugang

haben, um sich über das LdSR e.V. international zu informieren und selbst mit den Mitgliedern zu

kommunizieren.

§ 3.5

Der Teilnahmebeitrag beträgt für Mitglieder ermässigt 2,00 Euro pro Person.

Für Nichtmitglieder beträgt der Teilnahmebeitrag 5,00 Euro

§ 3.6

Im LdSR-e.V.-international-Shop können Mitglieder ihre Produkte anbieten und gegebenenfalls einen

Mitgliederrabatt einräumen, so dass die Mitgliedschaft nicht nur ein Segen für den Gebenden sondern auch für

den Nehmenden ist.

§ 4. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 4.1

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben

darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der

Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.

Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in

ordnungsgemässer Weise zu unterstützen.

§ 4.2

Das LdSR e.V. international ist keiner religiösen oder politischen bzw. anderen Vereinigung unterstellt und

somit frei in seiner Ausübung als Organ der Öffentlichen Interessen.

§ 4.3

Es ist von Seiten des Vorstandes untersagt, menschenverachtend zu handeln, insbesondere fanatischen

Gruppierungen den Zugang zum Vereinsleben zu gewähren.

§ 4.4

Es ist den Vereinsmitgliedern untersagt, den Verein in der Öffentlichkeit zu vertreten und rechtsverbindliche

Absprachen zu führen.

§ 4.5

Jeder/jede Radiomoderator/in ist für seine/ihre Sendungen voll und ganz selbst verantwortlich und haftbar.

Dies gilt insbesondere für Diskreditierungen und Verunglimpfungen von Recht und Ansehen einer Person oder

Gesellschaftsform.

§ 4.6

Nur das im Radio mit Usernamen angemeldete Mitglied hat das Recht, bei öffentlichen Vereinssitzungen live

dabei zu sein.

Diese Sendungen werden auf einem verschlüsselten Sendekanal gesendet und somit der Öffentlichkeit

unzugänglich gemacht (siehe auch § 4.8 der Satzung).

§ 4.7

Nur Mitglieder haben die Möglichkeit, nach Ablauf einer Probezeit von 6 Monaten (Vollmitgliedschaft) gegen

eine Bereitstellungsgebühr von 2,00 Euro monatlich zusätzlich unser Verschlüsseltes Sonderprogramm, welches

den aufgeschlossenen Mitgliedern zur Verfügung steht anzuhören.

Radiohörer die länger als 3 Monate ständig im Chat eingebucht sind, können ohne 6 monatiger Probezeit zum

Vollmitglied ernannt werden. Der Vorstand kann darüber entscheiden, Radiohörern, die Mitglied werden wollen

und von Anfang an dabei waren, eine Vollmitgliedschaft (ohne Probezeit) zu gewähren.

Die Sendetermine auf diesem Sendekanal sind sporadisch und werden den Interessenten mit dem

Verschlüsselungscode rechtzeitig mitgeteilt.

§ 4.8

Insbesondere gilt:

Der Vorstand hat das Recht, Mitgliedern den Zugang zum verschlüsselten Programm zu verweigern, insofern es

Probleme in der interaktiven Zusammenarbeit gibt.

§ 4.9

Das Weitergeben des Verschlüsselungscode's an vereinsfremde Personen ist von Seiten des Vorstandes

strengstens untersagt.

Bei Zuwiderhandlung erlischt die Mitgliedschaft im Verein.

Der Verein behält es sich vor, Schadensersatzansprüche geltend zu machen und gegebenenfalls rechtliche

Schritte einzuleiten.

§ 4.10

Repräsentation des LdSR e.V. international

Um das LdSR e.V. international in angemessener Form den Hörern (insbesondere den neuen Mitgliedern) zu

repräsentieren, bittet der Vorstand, dass sich Mitglieder und Hörer im LdSR e.V. international im Chat

einbuchen.

Da wir für nicht eingebuchte Hörer eine Sonderabgabe an unseren Provider zahlen müssen, liegt es in unser

aller Interesse, sich ordnungsgemäss im Licht-der-Stille-Radio einzubuchen.



§ 4.11

Es sollte jetzt unser aller Interesse sein, die Kosten für unser gemeinsames LdSR e.V. international zu senken.

Das bedeutet insbesondere dass ALLE Vereinsmitglieder immer im Chat eingebucht sind.

§ 5. Mitgliedschaft

§ 5.1

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.

Der Verein besteht aus aktiven und Fördermitgliedern (ordentliche Mitglieder) sowie aus Ehrenmitgliedern.

§ 5.2

Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder.

§ 5.3

Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen; jedoch die Ziele und

auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.

§ 5.4

Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht

haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit; sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie

ordentliche Mitglieder (siehe auch § 11.1 der Satzung) und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen

und Sitzungen teilnehmen.

§ 6. Beginn/Ende der Mitgliedschaft

§ 6.1

Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden.

Der Mitgliedschaft gehen 6 Monate Probezeit voraus.

In dieser Probezeit können der/die Antragsteller/in und der Verein sich kennen lernen.

§ 6.2

Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand nach 6 Monaten mit einfacher

Stimmenmehrheit abschliessend.

§ 6.3

Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen.

§ 6.4

Ummeldungen in der Mitgliedschaft (von aktiver Mitgliedschaft auf Fördermitgliedschaft) müssen spätestens 3

Monate vor Ende des Geschäftsjahres dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.

§ 6.5

Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der

Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

§ 6.6

Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres

unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

§ 6.7

Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen

werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die

Vereinsinteressen verstösst.

§ 6.8

Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.

§ 6.9

Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem

Mitgliedsverhältnis.

Eine Rückerstattung von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich

ausgeschlossen.

Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 7. Mitgliedsbeiträge

§ 7.1

Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Programmmverschlüsselungsgebühr, Förderbeiträge,

Aufnahmegebühren, Umlagen ist die jeweils gültige Beitragsordnung massgebend, die vom Vorstand

beschlossen wird.

§ 7.2

Der LdSR-e.V.-international-Aufnahmebeitrag beträgt 30,00 Euro.

Der monatliche Beitrag beträgt 5,00 Euro.

Der Programmverschlüsselungsbeitrag beträgt 2,00 Euro

§ 7.3

Wenn eine Person gemeinsam mit seinem Partner Mitglied wird, beträgt die Aufnahmegebühr für beide 50,00

Euro und der monatliche Beitrag ist für beide 8,00 Euro.

Der Programmverschlüsselungsbeitrag beträgt 2,00 Euro pro Person

§ 7.4

Die Mitgliedsbeitragszahlung kann monatlich bzw. vierteljährlich oder jährlich im Voraus erfolgen.

§ 7.5

Mitglieder, die einen Vereinsbeitrag nicht oder nur teilweise aufbringen können, bietet das LdSR e.V.

international eine „Von Mensch zu Mensch–Mitgliedschaft“ an.

§ 7.6

Es kann eine „Von Mensch zu Mensch-Mitgliedschaft/Patenschaft“ von einem bereits bestehenden Mitglied

übernommen werden.

Das bedeutet:

Ein Mitglied kann für einen hilfebedürftigen Mitgliedsanwärter die Aufnahmegebühr von 20,00 Euro (ermässigt)

und einen ermässigten Monatsbeitrag von 3,00 Euro als Partner übernehmen.

Sollte es nicht möglich sein, für eine Person einen Paten zu finden, so kann der Vorstand eine gesonderte

Vereinbarung treffen.

Der Energieausgleich erfolgt dann, wie mit dem Vorstand schriftlich vereinbart.

§ 7.7

Die Vereinbarung muss zur Einsicht allen Mitgliedern in einer angemessenen Zeit in schriftlicher Form begründet

zugänglich sein.

§ 7.8

Der/die hilfebedürftige Antragsteller/in sollte dem Vorstand des LdSR e.V. international seine/ihre Situation

glaubhaft darlegen, damit der Verein und deren Vorstandsmitglieder der Sorgfaltspflicht gegenüber den

Mitgliedern gerecht werden können. Das bedeutet, dass der Vorstand die Möglichkeit hat, nach Ermessen zu

entscheiden.

§ 7.9

Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen durch Beschluss ganz oder teilweise

erlassen oder stunden.

§ 8. Kooperationspartner und Sponsoren

Wie jeder Verein benötigen auch wir finanzielle und materielle Unterstützung.

§ 8.1

Über eine wohlwollende Zusammenarbeit mit unseren Kooperationspartnern und Sponsoren freuen wir uns

natürlich sehr. Um diese auch zu gewähren ist es von großem Interesse, dass unsere Mitglieder sowie

Kooperationspartner und Sponsoren neuen Aspekten des Lebens aufgeschlossen und mit vollem Herzen dem

Projekt „Menschlichkeit und Öffentlichkeitsarbeit“ gegenüber stehen und insbesondere zum Wohle des Vereins

beitragen.

§ 9. Organe des Vereins

§ 9.1

Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand.

§ 10. Mitgliederversammlung

§ 10.1

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung; sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

Die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten,

Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr,

Entlastung des Vorstandes,

(im Wahljahr) den Vorstand zu wählen,

über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen,

die Kassenprüfer zu bestellen, die weder dem Vorstand, noch einem vom Vorstand berufenen

Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.

§ 10.2

Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens jedoch einmal

im Geschäftsjahr,

nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres einberufen.

§ 10.3

In der Mitgliederversammlung hat jedes aktive Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechtes kann nur

ein anderes ordentliches Mitglied schriftlich per Brief, Telefax oder E-Mail bevollmächtigt werden. Die

Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr

als drei fremde Stimmen vertreten.

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

Wahl und Abberufung des Vorstandes.

§ 10.4

Die Einladung erfolgt 14 Tage vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten

Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse.

§ 10.5

Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere

folgende Punkte zu umfassen:

Bericht des Vorstandes,

Bericht des Kassenprüfers,

Entlastung des Vorstandes,

Wahl des Vorstandes,

Bestellung von zwei Kassenprüfern,

Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvoranschlags für das laufende

Geschäftsjahr, Festsetzung der Beiträge/Umlagen für das laufende Geschäftsjahr bzw. zur

Verabschiedung von Beitragsordnungen, Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

§ 10.6

Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich

per Brief, Telefax oder E -Mail einzureichen.

§ 10.7

Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der

Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

§ 10.8

Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung

gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten

Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).

§ 10.9

Der Vorstand hat eine ausserordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das

Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten

Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.

§ 10.10

Der/die Vorsitzende oder sein/ihre Stellvertreter/in leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der

Vorsitzenden/in kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der

Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.

Das Protokoll kann von jedem Mitglied auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.

§ 11. Stimmrecht/Beschlussfähigkeit

§ 11.1

Stimmberechtigt sind nur aktive Mitglieder.

Fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder haben nur ein Beratungsrecht.

§ 11.2

Jedes aktive Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahres eine Stimme.

§ 11.3

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

§ 11.4

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.

§ 11.5

Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Hand heben. Alternativ können auch Online-
Versammlungen gem. nachfolgendem § 11.6 abgehalten werden. Der Grund hierfür liegt darin, dass sie wegen

der großen Distanzen zwischen den Wohnorten der Mitglieder schwer zu organisieren sind. Für die Abhaltung

von Online-Mitgliederversammlungen wurde ein besonderer, virtueller Radio-Chatraum eingerichtet.

§ 11.6

Wird eine Online-Mitgliederversammlung abgehalten, so gelten dafür die nachfolgenden Bestimmungen dieses

Absatzes der Satzung:

a) Die Mitgliederversammlung findet virtuell in einem besonderen Radio-Chatraum statt. Zugang

zu diesem Radio-Chatraum haben nur Vereinsmitglieder mit ihrem Usernamen und ihrern

Passwort. Er wird zugleich als Diskussionsforum genutzt. Im Rahmen der Online-
Versammlung soll für den Austausch von Rede- und Beratungsbeiträgen mindestens ein

Zeitraum von einer Stunde zur Verfügung stehen.

b) Zu einer Mitgliederversammlung im Radio-Chatraum wird jedes Mitglied mindestens vierzehn

Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung per Email eingeladen und informiert. Die

Mitgliederversammlung beginnt am jeweils in der Ladung angegebenen Tag durch Eröffnung

eines Vorstandsmitglieds und endet 24 Stunden später. In diesem Zeitraum kann jedes

Mitglied seine Stimme abgeben. Die Mitgliederversammlung endet vor Ablauf der 24 Stunden,

wenn alle Mitglieder ihre Stimme abgegeben haben.

c) An der Abstimmung dürfen nur mit Usernamen und Passworteingabe im Radio-Chatraum

angemeldete Mitglieder abstimmen. Die Mitglieder verpflichten sich, die Legitimationsdaten

und das Passwort keinem Dritten zugänglich zu machen. Es kann mit den Worten

„angenommen“ oder „abgelehnt“ abgestimmt werden. Vor der Abstimmung muss der Antrag,

über den abgestimmt werden soll, festgelegt sein. Die Abstimmung erfolgt gegenüber dem

Versammlungsleiter, der von der Mitgliederversammlung bestimmt wird, andernfalls

gegenüber dem Schriftführer im Vorstand.

d) Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll in Form einer Radio-Chat-Datei

angefertigt. Diese Datei muss vom Vorstand nach Ende der Mitgliederversammlung

gespeichert und ausgedruckt werden. Der Vorstand muss diese Datei fünf Jahre zur Einsicht

der Mitglieder bereit halten.

e) Die Bestimmungen über die Mehrheitserfordernisse des § 11.4 gelten entsprechend.

§ 11.7

Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der

erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.

§ 12. Vorstand

§12.1

Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

1. Vorsitzende/r

2. stellvertretende/r Vorsitzende/r

3. stellvertretende/r Vorsitzende/r

1. Kassenwart/in

1. Schriftführer/in

§12.2 Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem

anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,

Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

Buchführung und Erstellung des Jahresberichtes,

Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern,

Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern,

Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

Erlass von Beitrags-, Haus- und sonstigen Ordnungen, die nicht Bestandteil der Satzung sind, Beschlussfassung

über Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 1.500,00 Euro.

§ 12.3

Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren, gerechnet von der Wahl an,

gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch bis zu seiner Neuwahl im Amt.

§ 12.4

Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.

§ 12.5

Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit.

§ 12.6

Er kann sich eine Geschäftsordnung ergeben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen

oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.

§ 12.7

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende, der/die 1 und 2 stellvertretende Vorsitzende,

der/die Kassenwart/in und der/die Schriftführer/in.

§ 12.8

Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

§ 12.9

Die Vorstandschaft beschliesst mit einfacher Stimmenmehrheit.

§ 12.10

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder schriftlich abstimmen.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

§ 12.11

Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Sitzungsprotokoll (wie in § 11.5, 11.6, 11.7 der gültigen

Vereinssatzung beschrieben) ausgeführt und niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten

Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.

§ 12.12

Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein

kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur

nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

§ 13. Kassenprüfer

§ 13.1

Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von 4 Jahren zu bestellen.

Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemässe Verbuchung und die

Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemässe und steuerlich korrekte

Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmässigkeit der vom Vorstand

getätigten Aufgaben.

§ 13.2

Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 14. Auflösung des Vereins

§ 14.1

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vereinsvermögen auf die in § 2 der Satzung genannten

steuerbegünstigte Einrichtung/Körperschaft zu überführen.

§ 14.2

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung durch das Finanzamt

ausgeführt werden.

§ 14.3

Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit

die Mitgliederversammlung nichts anderes abschliessend beschliesst.

Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 04.06.2011 beschlossen.

Die Gründungsmitglieder des Vereins zeichnen wie folgt:

1. Vorstand: Sam Lange______________________________________________________________________

1. stellvertretender Vorsitzender : Donald Schönfelder______________________________________________

2. stellvertretender Vorsitzender : Werner Lange__________________________________________________

Kassenwart: Michael Lange __________________________________________________________________

Schriftführerin: Renate Manghofer-Gössling______________________________________________________

1 Kassenprüferin Martina Schröder_____________________________________________________________

2 Kassenprüfer Wolfgang Krois________________________________________________________________

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